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Satzung

Hier die Satzung zum Download.
 
§ 1 Name und Sitz

Der am 4. Juni 1969 gegründete Verein führt den Namen: Sportring Langenhagen e. V. .
Er hat seinen Sitz in Langenhagen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover eingetragen.

 

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports .Der Zweck wird verwirklicht durch Vergabe der durch die Stadt Langenhagen gewährten Fördermittel an gemeinnützige Vereine sowie die Vergabe von Hallenzeiten in den Sporthallen und Bahnenzeiten in der Wasserwelt Langenhagen.

 

Ferner wird der Satzungszweck verwirklicht durch die Vertretung gemeinsamer Interessen der angeschlossenen Sporttreibenden gemeinnützigen Vereinigungen gegenüber der Stadt Langenhagen, dem Regionssportbund Hannover und durch die Vergabe und Durchführung von vereinsübergreifenden Gemeinschaftsveranstaltungen.

 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4. Die Zahlung der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26 a EStG an Mitglieder der Organe des Vereins ist gestattet.

 

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

6. Der Verein ist politisch, rassisch und religiös neutral.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied können nur sporttreibende Vereinigungen werden, die ihren Sitz in Langenhagen haben.

 

2. Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Ablehnung brauchen keine Gründe angegeben zu werden. In jedem Falle ist dem Beitrittssuchenden in schriftlicher Form das Ergebnis mitzuteilen.

 

3. Berufungen gegen die Ablehnung einer Mitgliedschaft werden in der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.

 

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

1. .Die Mitgliedschaft kann nur mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Austrittserklärung erfolgen.

 

2. Mit Auflösung einer Mitgliedsvereinigung erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

 

3. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der satzungsgemäße Beitrag im laufenden Geschäftsjahr trotz Mahnung nicht gezahlt wird.

 

§ 5 Beiträge

Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist im laufenden Geschäftsjahr zu zahlen.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

 

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

 

2. Sie ist vom Präsidenten unter Angabe der vom Vorstand beschlossenen Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage, wobei der Tag der Einberufung und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt wird.

 

3. Eine Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von mindestens 45 % der Mitgliedsvereinigungen einzuberufen.

 

4. Die Mitgliedervereinigungen sind in der Mitgliederversammlung wie folgt vertreten:

 

Vereine bis einschließlich 500 Mitglieder 1 Stimme

Vereine bis einschließlich 1000 Mitglieder 2 Stimmen

Vereine bis einschließlich 1500 Mitglieder 3 Stimmen

Vereine über 1500 Mitglieder 4 Stimmen

 

Die Mitgliederanzahl vom 1. Januar eines jeden Jahres dient als Grundlage für die Berechnung der Anzahl der Delegierten für das laufende Jahr.

 

5. Die Stadt Langenhagen hat 2 Stimmen in der Mitgliederversammlung. Bei allen Abstimmungen, die das Verhältnis zwischen Sportring und Stadt Langenhagen betreffen, gilt dieses Stimmrecht nicht.

 

6. Jedes Vorstandsmitglied hat in der Mitgliederversammlung 1 Stimme.

 

7. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

 

8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig, soweit sich aus dem Folgenden nichts anderes ergibt. Entschieden wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

9. Eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen ist erforderlich bei folgenden Beschlüssen:

 

• Satzungsänderungen

• Dringlichkeitsanträge

• Anträge auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern

• Auflösung des Vereins

 

10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat die ihr nach dem Gesetz und dieser Satzung übertragenen Aufgaben. Zu ihnen gehören vor allem die Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr und die Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer.

 

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

 

Präsident/in

Zwei Vizepräsidenten/innen

Schatzmeister/in

Sportreferent/in

Schriftführer/in

Presse bzw. Medienreferent/in

 

2. Den Vorstand nach § 26 BGB bilden:

 

Präsident/in,

Beide Vizepräsidenten/innen,

Schatzmeister/in

 

Je zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

3. Bei jeder internen Entscheidung mit finanziellen Auswirkungen muss der Schatzmeister mitwirken.

 

4. Die Vorstandsmitglieder werden jährlich wechselweise jeweils für 2 Jahre gewählt:

 

a) Präsident/in, ein/e Vizepräsident/in, Schatzmeister/in

b) Ein/e Vizepräsident/in, Sportreferent/in, Schriftführer/in, Pressereferent/in.

 

Wiederwahl ist zulässig. Jede Mitgliedervereinigung darf im Vorstand maximal 2 Vertreter haben. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ergänzt sich der Vorstand selbst durch Zuwahl aus den Kreisen der Mitglieder der Mitgliedervereinigungen oder durch Zuweisung des Amtes an ein anderes Vorstandsmitglied bis zur Neuwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Rechte und Pflichten des Vorstandes

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist dabei an das Gesetz, diese Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

 

2. Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand Ausschüsse bilden (z. B. Sportausschuss und Umweltausschuss). Das Weisungsrecht für diese Ausschüsse hat der Vorstand.

 

§ 11 Kassenprüfung

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01.01. – 31.12.).

 

2. Die Mitgliederversammlung hat 2 kassenprüfende Mitgliedervereinigungen zu wählen, die aus ihren Reihen ein Mitglied mit der Kassenprüfung beauftragen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die kassenprüfenden Mitglieder-vereinigungen dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.

 

3. Die Kassenprüfer haben gemeinschaftlich einmal im Kalenderjahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen.

 

Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes entscheidet, zu unterbreiten.

 

§ 12 Satzungsänderungen

1. Anträge auf Satzungsänderung werden vom Vorstand geprüft und der

Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet nach § 7 dieser Satzung. Der Beschluss wird wirksam mit der Eintragung in das Vereinsregister.

 

2. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen

Mitgliederversammlung nach § 7 dieser Satzung erfolgen.

 

2. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung Liquidatoren.

 

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen an die Stadt Langenhagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist Hannover.

Geändert in der Mitgliederversammlung am 11.03.2018